Somit habe ab diesem Zeitpunkt kein Arbeitsort mehr bestanden. Zudem könnten die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnbzw. Aufenthaltsstätte nur bei Vorliegen einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als Berufskosten in Abzug gebracht werden. Für Auslagen, welche bei Arbeitslosigkeit anfielen, sei der Pauschalabzug von Fr. 1'900.-- zum Abzug zugelassen worden.