Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, durch den Wegfall der Erwerbstätigkeit per 31. Januar 2002 könne nicht mehr von einem notwendigen Wochenaufenthalt am Arbeitsort ausgegangen werden. Vom 1. Februar 2002 bis 31. Dezember 2003 habe der Beschwerdeführer Arbeitslosentaggelder bezogen. Grundvoraussetzung für den Abzug der Mehrkosten für auswärtige Verpflegung seien eine zu grosse Entfernung des Wohn- bzw. Aufenthaltsortes zum Arbeitsort oder schlechte Verkehrsverbindungen. Ab dem 1. Februar 2002 sei der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Somit habe ab diesem Zeitpunkt kein Arbeitsort mehr bestanden.