Ein Aufenthalt während der Woche an seinem gesetzlichen Wohnsitz in B hätte eine fehlende Vermittelbarkeit dargestellt und zwangsläufig zu Sanktionen, d.h. Einstelltagen, durch die Arbeitslosenkasse geführt. Die Verpflegung habe er gezwungenermassen auswärts eingenommen, da eine Rückkehr an den Wohnort aus zeitlichen Gründen nicht möglich und nicht zumutbar gewesen sei. Der Zeitaufwand mit öffentlichen Verkehrsmitteln von Z nach B betrage pro Weg ca. drei Stunden.