besser kennen und zu vielen dortigen Personalchefs gute Kontakte pflegen würden. Ein Aufenthalt während der Woche in Z sei für ihn also notwendig gewesen, da er kurzfristig vom Arbeitsamt angeordnete Termine, Kurse, Vorstellungsgespräche etc. habe wahrnehmen müssen. Auch aus Gründen der Vermittelbarkeit sei seine Anwesenheit während der Woche in Z nötig gewesen. Ein Aufenthalt während der Woche an seinem gesetzlichen Wohnsitz in B hätte eine fehlende Vermittelbarkeit dargestellt und zwangsläufig zu Sanktionen, d.h. Einstelltagen, durch die Arbeitslosenkasse geführt.