a) Der Beschwerdeführer macht geltend, in einer früheren Steuereinschätzung seien für die Dauer der Arbeitslosigkeit (1. Dezember 1997 bis 30. April 2000) die Auslagen für auswärtige Verpflegung bei Wochenaufenthalt akzeptiert worden. Die Umstände seien damals genau die gleichen gewesen. Seit 1985 sei er im Raum Z berufstätig. Während der Erwerbslosigkeit habe er aufgrund der besseren Arbeitsmarktlage weiterhin im Raum Z Stellen gesucht. Daher habe er sich beim RAV in Z zur Arbeitsvermittlung angemeldet. Dies habe im Vergleich mit einer Anmeldung beim RAV im St. Galler Rheintal den Vorteil gebracht, dass die Arbeitsvermittler in Z den Stellenmarkt in Z