Er hat damit nicht explizit verlangt, seine Einsprache mündlich begründen zu können. Zudem erklärt er in der Beschwerdeeingabe selbst, während der ihm bekannten Präsenzzeiten der Steuerkommissärin keine Zeit für eine Vorsprache gehabt zu haben. Es ist also auch ihm anzulasten, dass er keine Gesprächsmöglichkeit wahrgenommen hat. Deshalb hat die Vorinstanz keine Verfahrensfehler begangen, indem sie die Einsprache-Entscheide verfasste, ohne vorher persönlich mit dem Beschwerdeführer zu sprechen.