Ein tatsächlicher Antrag auf persönliche Vorsprache und mündliche Begründung ist aus den Akten nicht ersichtlich. Am 7. Januar 2009 erhob der Beschwerdeführer vorsorglich Einsprache, ohne irgendeinen Antrag zu stellen (act. 9/1.5). Daraufhin wurde er von der Vorinstanz dazu aufgefordert, die Einsprache schriftlich zu begründen (act. 9/1.6). Aus der daraufhin eingereichten Einsprachebegründung vom 17. Januar 2010 ist ebenfalls kein Antrag auf eine zusätzliche mündliche Vorsprache und Begründung zu erkennen. Der Beschwerdeführer wies nur darauf hin, man könne ihn für allfällige Fragen kontaktieren. Er hat damit nicht explizit verlangt, seine Einsprache mündlich begründen zu können.