Mängel. Im Einspracheverfahren haben die Steuerbehörden grundsätzlich die gleichen Befugnisse, wie im Veranlagungsverfahren (Art. 134 Abs. 1 DBG); darüber hinaus kennt das kantonale Recht die Norm, dass dem Einsprecher auf Verlangen Gelegenheit zu geben ist, seine Einsprache mündlich zu begründen und er einen Anspruch darauf hat, seine Beweismittel vorzulegen (Art. 181 Abs. 2 des Steuergesetzes, sGS 811.1, abgekürzt: StG). Das DBG kennt ein solches Recht auf mündliche Begründung nicht. Ein tatsächlicher Antrag auf persönliche Vorsprache und mündliche Begründung ist aus den Akten nicht ersichtlich.