Es habe ihn daher erstaunt, als er am 26. März 2010 die Einsprache-Entscheide erhalten habe. Das Recht auf persönliche Vorsprache sei ihm also nicht gewährt worden. Die Vorinstanz wendet dagegen ein, eine persönliche Vorsprache sei weder in der Einsprache-Begründung noch telefonisch explizit verlangt worden. Dennoch sei der Beschwerdeführer vor Zustellung des Einsprache-Entscheids mit Mail vom 25. März 2010 über die nicht gewährten Abzüge betreffend auswärtige Verpflegung informiert worden. Telefonisch habe er sich erst am 15. April wieder gemeldet und mitgeteilt, dass er eine Beschwerde in Erwägung ziehe.