2.- Der Rekurrent macht zunächst geltend, da die Angelegenheit betreffend der Abzüge für Verpflegung bei Wochenaufenthalt einen erhöhten Erklärungsbedarf benötige, habe er von der zuständigen Steuerkommissärin telefonisch verlangt, ihr sein Anliegen persönlich vortragen zu können, bevor ein Einsprache-Entscheid gefällt werde. Sie habe sich einverstanden erklärt. Einen Termin hätten sie noch nicht abmachen können, da die Steuerkommissärin jeweils nur Mittwoch- und Donnerstagvormittag im Büro in B sei und er zu jener Zeit (Januar bis März 2010) nur selten in B gewesen sei. Es habe ihn daher erstaunt, als er am 26. März 2010 die Einsprache-Entscheide erhalten habe.