Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 12. August 2010 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung verzichtete auf eine Vernehmlassung. D.- Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge wird, soweit notwendig, in den Erwägungen eingegangen. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen: