C.- Gegen die Einsprache-Entscheide erhob X mit Eingabe vom 24. April 2010 Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission. Er beantragte, die Kosten für auswärtige Verpflegung bei Wochenaufenthalt seien für das Jahr 2002 ab 16. April 2002 bis Dezember 2002 in der Höhe von Fr. 4'250.-- (für 8 ½ Monate von Fr. 6'000.--/ Jahr), zusammen mit dem Monat Januar 2002 insgesamt in der Höhe von Fr. 4'670.-- zum Abzug zuzulassen. Für das Jahr 2003 seien vom 1. Januar bis 30. November 2003 Kosten für auswärtige Verpflegung bei Wochenaufenthalt in der Höhe von Fr. 5'500.-- (für 11 Monate von Fr. 6'000.--/Jahr) zum Abzug zuzulassen; unter Kosten und Entschädigungsfolge.