B.- In den Steuererklärungen 2002 und 2003 deklarierte X ein steuerbares Einkommen von Fr. 10'455.-- (2002) und Fr. 15'868.-- (2003), wobei er jeweils einen Abzug von Fr. 6'000.-- für Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung bei Wochenaufenthalt geltend machte. Das kantonale Steueramt veranlagte X für die direkte Bundessteuer mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 19'200.-- (2002) und Fr. 25'000.-- (2003). Bei den auswärtigen Verpflegungskosten für den Wochenaufenthalt wurde lediglich für den Monat Januar 2002 ein reduzierter Abzug bei Verbilligung durch den Arbeitgeber von Fr. 21.-- pro Arbeitstag, insgesamt Fr. 420.--, zugelassen.