{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-02-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-67_2011-02-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=74&type=1563347022&cHash=80f78ea2ff44037778a806c7294c10ac", "Checksum": "ed10b3f6aee4b1efe3371bfcfefca03a"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/67"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 17.02.2011 I/1-2010/67"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 17.02.2011 I/1-2010/67"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 17.02.2011 I/1-2010/67"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 26 Abs. 1 lit. c DBG (SR 642.11). Als Gewinnungskosten können die notwendigen Kosten, die im Zusammenhang mit der Berufsausübung stehen, von den Einkünften abgezogen werden. Für die Zeit der Arbeitslosigkeit sind das die Kosten des Stellensuchenden, die zu den übrigen kosten zählen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 17. Februar 2011, I/1-2010/67)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:58:22", "Checksum": "8e6f33345395568d5bc0be624eb80f4c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 17.02.2011 I/1-2010/67\nRegeste:\nArt. 26 Abs. 1 lit. c DBG (SR 642.11). Als Gewinnungskosten können die notwendigen Kosten, die im Zusammenhang mit der Berufsausübung stehen, von den Einkünften abgezogen werden. Für die Zeit der Arbeitslosigkeit sind das die Kosten des Stellensuchenden, die zu den übrigen kosten zählen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 17. Februar 2011, I/1-2010/67).\n\nd) Der Rekurrent war bis 31. Januar 2002 in Z unselbständig erwerbstätig. Vom 16.\nApril 2002 bis 30. November 2003 war er als arbeitslos beim RAV in Z gemeldet (act.\n2/3). Er hatte in Z Wochenaufenthalt. Als Gewinnungskosten können wie erwähnt\nlediglich notwendige Kosten, die im Zusammenhang mit der Berufsausübung\nangefallen sind, von den Einkünften abgezogen werden. Der Beschwerdeführer war\naber im fraglichen Zeitraum (April 2002 bis und mit November 2003) gerade nicht\nerwerbstätig, sondern auf Stellensuche. Deshalb handelt es sich bei den von ihm\ngeltend gemachten Mehrkosten für auswärtige Verpflegung nicht um\nVerpflegungskosten nach Art. 26 Abs. 1 lit. b DBG, sondern allenfalls um Kosten der\nStellensuche, welche zu den übrigen Berufskosten (Art. 26 Abs. 1 lit. c) zählen (vgl.\nRichner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Auflage 2009, N 40 zu\nArt. 26 DBG; VRKE I/1-2008/98 vom 9. Januar 2009, S. 8). Darunter fallen die Kosten\nfür Bewerbungsschreiben sowie für eventuelle auswärtige Verpflegung und andere\nAufwendungen im Zusammenhang mit der Stellensuche. Die von der Vorinstanz\nzugelassene gesamte Pauschale für die übrigen Berufskosten von Fr. 1'900.-- ist\ngrosszügig und nicht zu beanstanden. Vermag die Pauschale im Einzelfall die\nBerufsauslagen nicht abzudecken, steht dem Pflichtigen die Möglichkeit offen, anstelle\nder Pauschale die notwendigen, tatsächlichen Aufwendungen geltend zu machen. In\ndiesem Fall hat er jedoch die tatsächlichen Auslagen einzeln zu belegen bzw. glaubhaft\nzu machen (vgl. Weidmann/Grossmann/Zigerlig, a.a.O., S. 43 f.). Der Rekurrent hat\nkeine Belege eingereicht, weder bezüglich notwendiger auswärtiger Verpflegung noch\nüber Anzahl und Häufigkeit der vom RAV angeordneten Termine, Kurse und\nVorstellungsgespräche. Es ist auch nicht einzusehen, weshalb eine arbeitslose Person\nsich ständig an dem Ort aufhalten sollte, wo sie beim RAV angemeldet ist. Die Pflichten\neines Arbeitslosen bestehen insbesondere darin, Arbeit zu suchen und seine\ndiesbezüglichen Bemühungen nachzuweisen (vgl. Art. 17 Abs. 1 des\nArbeitslosenversicherungsgesetzes, SR 837.0, abgekürzt: AVIG). Auf Weisung der\nzuständigen Arbeitsvermittlungsstelle hat er zudem an arbeitsmarktlichen Massnahmen\nteilzunehmen die seine Vermittlungsfähigkeit fördern, Beratungsgespräche und\nInformationsveranstaltungen zu besuchen und Unterlagen für die Beurteilung seiner\nVermittlungsfähigkeit zu liefern (Art. 17 Abs. 2 AVIG). Er muss sicherstellen, dass er in\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nder Regel innert Tagesfrist von der zuständigen Amtsstelle erreicht werden kann (Art.\n21 Abs. 1 Satz 2 der Arbeitslosenversicherungsverordnung, SR 837.02, abgekürzt:\nAVIV). Eine Verpflichtung, sich dauernd am Ort der Arbeitsvermittlungsstelle\naufzuhalten, besteht demnach nicht. Es ist auch nicht anzunehmen, dass der\nBeschwerdeführer täglich Termine beim RAV, Kurse oder Vorstellungsgespräche in Z\nhatte. Soweit ihm an den Tagen, an denen seine Anwesenheit in Z \"berufsnotwendig\"\nwar, Kosten für die auswärtige Verpflegung entstanden sind, werden diese durch die\nPauschale für Berufskosten aufgefangen. In dem die Vorinstanz die Aufwendungen für\ndas auswärtige Zimmer zur Gänze zusätzlich zuliess, hat sie ihr Ermessen grosszügig\nzu Gunsten des Steuerpflichtigen ausgeübt.\n\ne) Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz beim Beschwerdeführer\nzugelassene Pauschalabzug für übrige Berufskosten von Fr. 1'900.-- sämtliche Kosten\nder Stellensuche deckt. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.\n\n4.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Verfahrenskosten vom\nBeschwerdeführer zu tragen (Art. 144 Abs. 1 DBG). Eine Entscheidgebühr von Fr.\n600.-- ist angemessen (vgl. Art. 144 Abs. 5 DBG in Verbindung mit Art. 7 Ziff. 122 der\nGerichtskostenverordnung, ABl 2010, S. 4042 ff.). Der geleistete Kostenvorschuss von\nFr. 500.-- ist zu verrechnen.\n\nEntscheid:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Der Beschwerdeführer bezahlt die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- unter\n\nVerrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 500.--.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/8\n"}