{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-02-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-67_2011-02-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=74&type=1563347022&cHash=80f78ea2ff44037778a806c7294c10ac", "Checksum": "ed10b3f6aee4b1efe3371bfcfefca03a"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/67"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 17.02.2011 I/1-2010/67"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 17.02.2011 I/1-2010/67"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 17.02.2011 I/1-2010/67"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 26 Abs. 1 lit. c DBG (SR 642.11). Als Gewinnungskosten können die notwendigen Kosten, die im Zusammenhang mit der Berufsausübung stehen, von den Einkünften abgezogen werden. Für die Zeit der Arbeitslosigkeit sind das die Kosten des Stellensuchenden, die zu den übrigen kosten zählen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 17. Februar 2011, I/1-2010/67)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:58:22", "Checksum": "8e6f33345395568d5bc0be624eb80f4c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 17.02.2011 I/1-2010/67\nRegeste:\nArt. 26 Abs. 1 lit. c DBG (SR 642.11). Als Gewinnungskosten können die notwendigen Kosten, die im Zusammenhang mit der Berufsausübung stehen, von den Einkünften abgezogen werden. Für die Zeit der Arbeitslosigkeit sind das die Kosten des Stellensuchenden, die zu den übrigen kosten zählen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 17. Februar 2011, I/1-2010/67).\n\nb) Der Abzug der Berufskosten ist in Art. 26 DBG geregelt. Da diese Bestimmung mit\nArt. 39 StG identisch ist, rechtfertigt es sich, zur Auslegung auch die Rechtsprechung\nund Literatur zum St. Galler Steuergesetz heranzuziehen. Entsprechend dem\nGrundsatz der Gesamtreineinkommensbesteuerung können die für die Ausübung einer\nunselbständigen Erwerbstätigkeit notwendigen Aufwendungen steuerlich in Abzug\ngebracht werden, soweit sie vom Arbeitnehmer selber getragen werden. Allgemeine\nVoraussetzung für die Anerkennung von Berufsauslagen als abzugsfähige\nAufwendungen (Gewinnungskosten) ist deren Notwendigkeit. Als notwendig gelten\ngrundsätzlich alle Aufwendungen, deren Vermeidung dem Steuerpflichtigen nicht\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nzugemutet werden kann (Weidmann/Grossmann/Zigerlig, Wegweiser durch das st.\ngallische Steuerrecht, 6. Auflage 1999, S. 40 f.). Darunter sind jene Kosten zu\nverstehen, welche unmittelbar für die Erzielung des Einkommens aufgewendet werden\nund die in einem direkten kausalen Zusammenhang dazu stehen (ASA 53 S. 102; Höhn/\nWaldburger, Steuerrecht Band 1, 9. Auflage 2001, S. 344).\n\nNach Art. 26 Abs. 1 lit. a-d DBG können von den Einkünften aus unselbständiger\nErwerbstätigkeit die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und\nArbeitsstätte, die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte\nund bei Schichtarbeit, die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten\nsowie die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und\nUmschulungskosten abgezogen werden. Für die Berufskosten nach Abs. 1 lit. a bis c\nwerden Pauschalansätze festgelegt, wobei dem Steuerpflichtigen der Nachweis\nhöherer Kosten offen steht (Abs. 2). Die Pauschalansätze sind im Anhang zur\nVerordnung des EFD über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen\nErwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer (SR 642.118.1, abgekürzt:\nBerufskostenV) geregelt. Nach Art. 9 Abs. 1 der BerufskostenV können\nSteuerpflichtige, die an den Arbeitstagen am Arbeitsort bleiben und dort übernachten\nmüssen (sog. Wochenaufenthalt), jedoch regelmässig für die Freitage an den\nsteuerlichen Wohnsitz zurückkehren, die Mehrkosten für den auswärtigen Aufenthalt\nabziehen. Für den Abzug der notwendigen Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung\nbetrug der Pauschalansatz gemäss Anhang der BerufskostenV für die Jahre 2002 und\n2003 Fr. 28.-- (voller Abzug) bzw. Fr. 21.-- (gekürzter Abzug bei Verbilligung durch\nArbeitgeber).\n\nc) Zunächst ist festzuhalten, dass die in einer früheren Steuerperiode getroffenen\nVerfügungen grundsätzlich keine Verbindlichkeit für spätere Veranlagungen entfalten.\nDie Steuerbehörde kann vielmehr im Rahmen jeder Neuveranlagung eines\nSteuerpflichtigen sowohl die tatsächliche als auch die rechtliche Ausgangslage\nvollumfänglich überprüfen und, soweit erforderlich, abweichend würdigen (Richner/\nFrei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Auflage 2009, N 6 zu Art. 131\nDBG mit Hinweisen, unter anderem auf Urteil des Bundesgerichts 2P.153/2002 vom\n29. November 2002, E. 4.2). Der Beschwerdeführer kann daher aus der Gewährung des\nAbzugs für die auswärtige Verpflegung während der Dauer der Arbeitslosigkeit in\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nvergangen Jahren nichts zu seinen Gunsten für die Steuerjahre 2002 und 2003\nableiten.\n\n"}