{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-02-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-67_2011-02-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=74&type=1563347022&cHash=80f78ea2ff44037778a806c7294c10ac", "Checksum": "ed10b3f6aee4b1efe3371bfcfefca03a"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/67"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 17.02.2011 I/1-2010/67"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 17.02.2011 I/1-2010/67"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 17.02.2011 I/1-2010/67"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 26 Abs. 1 lit. c DBG (SR 642.11). Als Gewinnungskosten können die notwendigen Kosten, die im Zusammenhang mit der Berufsausübung stehen, von den Einkünften abgezogen werden. Für die Zeit der Arbeitslosigkeit sind das die Kosten des Stellensuchenden, die zu den übrigen kosten zählen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 17. Februar 2011, I/1-2010/67)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:58:22", "Checksum": "8e6f33345395568d5bc0be624eb80f4c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 17.02.2011 I/1-2010/67\nRegeste:\nArt. 26 Abs. 1 lit. c DBG (SR 642.11). Als Gewinnungskosten können die notwendigen Kosten, die im Zusammenhang mit der Berufsausübung stehen, von den Einkünften abgezogen werden. Für die Zeit der Arbeitslosigkeit sind das die Kosten des Stellensuchenden, die zu den übrigen kosten zählen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 17. Februar 2011, I/1-2010/67).\n\nDie Vorinstanz wendet dagegen ein, eine persönliche Vorsprache sei weder in der\nEinsprache-Begründung noch telefonisch explizit verlangt worden. Dennoch sei der\nBeschwerdeführer vor Zustellung des Einsprache-Entscheids mit Mail vom 25. März\n2010 über die nicht gewährten Abzüge betreffend auswärtige Verpflegung informiert\nworden. Telefonisch habe er sich erst am 15. April wieder gemeldet und mitgeteilt,\ndass er eine Beschwerde in Erwägung ziehe.\n\nIm Einspracheverfahren überprüft die Einsprachebehörde die Veranlagungsverfügung\nauf ihre Rechtsmässigkeit und Richtigkeit, um sie in einem neuen Entscheid zu\nbestätigen, aufzuheben oder abzuändern. Die Einsprache gilt als echtes Rechtsmittel\nund verleiht dem Einsprecher einen Rechtsanspruch auf uneingeschränkte\nÜberprüfung der Veranlagungsverfügung und auf Behebung sämtlicher festgestellter\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nMängel. Im Einspracheverfahren haben die Steuerbehörden grundsätzlich die gleichen\nBefugnisse, wie im Veranlagungsverfahren (Art. 134 Abs. 1 DBG); darüber hinaus kennt\ndas kantonale Recht die Norm, dass dem Einsprecher auf Verlangen Gelegenheit zu\ngeben ist, seine Einsprache mündlich zu begründen und er einen Anspruch darauf hat,\nseine Beweismittel vorzulegen (Art. 181 Abs. 2 des Steuergesetzes, sGS 811.1,\nabgekürzt: StG). Das DBG kennt ein solches Recht auf mündliche Begründung nicht.\nEin tatsächlicher Antrag auf persönliche Vorsprache und mündliche Begründung ist aus\nden Akten nicht ersichtlich. Am 7. Januar 2009 erhob der Beschwerdeführer\nvorsorglich Einsprache, ohne irgendeinen Antrag zu stellen (act. 9/1.5). Daraufhin\nwurde er von der Vorinstanz dazu aufgefordert, die Einsprache schriftlich zu begründen\n(act. 9/1.6). Aus der daraufhin eingereichten Einsprachebegründung vom 17. Januar\n2010 ist ebenfalls kein Antrag auf eine zusätzliche mündliche Vorsprache und\nBegründung zu erkennen. Der Beschwerdeführer wies nur darauf hin, man könne ihn\nfür allfällige Fragen kontaktieren. Er hat damit nicht explizit verlangt, seine Einsprache\nmündlich begründen zu können. Zudem erklärt er in der Beschwerdeeingabe selbst,\nwährend der ihm bekannten Präsenzzeiten der Steuerkommissärin keine Zeit für eine\nVorsprache gehabt zu haben. Es ist also auch ihm anzulasten, dass er keine\nGesprächsmöglichkeit wahrgenommen hat. Deshalb hat die Vorinstanz keine\nVerfahrensfehler begangen, indem sie die Einsprache-Entscheide verfasste, ohne\nvorher persönlich mit dem Beschwerdeführer zu sprechen.\n\n3.- Umstritten ist, ob der Abzug für auswärtige Verpflegung bei Wochenaufenthalt nur\nfür den Monat Januar 2002 oder auch für die Zeit vom 16. April 2002 bis 30. November\n2003, während der der Beschwerdeführer beim RAV Z als arbeitslos gemeldet war,\ngewährt werden kann.\n\na) Der Beschwerdeführer macht geltend, in einer früheren Steuereinschätzung seien für\ndie Dauer der Arbeitslosigkeit (1. Dezember 1997 bis 30. April 2000) die Auslagen für\nauswärtige Verpflegung bei Wochenaufenthalt akzeptiert worden. Die Umstände seien\ndamals genau die gleichen gewesen. Seit 1985 sei er im Raum Z berufstätig. Während\nder Erwerbslosigkeit habe er aufgrund der besseren Arbeitsmarktlage weiterhin im\nRaum Z Stellen gesucht. Daher habe er sich beim RAV in Z zur Arbeitsvermittlung\nangemeldet. Dies habe im Vergleich mit einer Anmeldung beim RAV im St. Galler\nRheintal den Vorteil gebracht, dass die Arbeitsvermittler in Z den Stellenmarkt in Z\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbesser kennen und zu vielen dortigen Personalchefs gute Kontakte pflegen würden. Ein\nAufenthalt während der Woche in Z sei für ihn also notwendig gewesen, da er\nkurzfristig vom Arbeitsamt angeordnete Termine, Kurse, Vorstellungsgespräche etc.\nhabe wahrnehmen müssen. Auch aus Gründen der Vermittelbarkeit sei seine\nAnwesenheit während der Woche in Z nötig gewesen. Ein Aufenthalt während der\nWoche an seinem gesetzlichen Wohnsitz in B hätte eine fehlende Vermittelbarkeit\ndargestellt und zwangsläufig zu Sanktionen, d.h. Einstelltagen, durch die\nArbeitslosenkasse geführt. Die Verpflegung habe er gezwungenermassen auswärts\neingenommen, da eine Rückkehr an den Wohnort aus zeitlichen Gründen nicht möglich\nund nicht zumutbar gewesen sei. Der Zeitaufwand mit öffentlichen Verkehrsmitteln von\nZ nach B betrage pro Weg ca. drei Stunden.\n\nDie Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, durch den Wegfall der Erwerbstätigkeit\nper 31. Januar 2002 könne nicht mehr von einem notwendigen Wochenaufenthalt am\nArbeitsort ausgegangen werden. Vom 1. Februar 2002 bis 31. Dezember 2003 habe\nder Beschwerdeführer Arbeitslosentaggelder bezogen. Grundvoraussetzung für den\nAbzug der Mehrkosten für auswärtige Verpflegung seien eine zu grosse Entfernung des\nWohn- bzw. Aufenthaltsortes zum Arbeitsort oder schlechte Verkehrsverbindungen. Ab\ndem 1. Februar 2002 sei der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit mehr\nnachgegangen. Somit habe ab diesem Zeitpunkt kein Arbeitsort mehr bestanden.\nZudem könnten die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnbzw. Aufenthaltsstätte nur bei Vorliegen einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als\nBerufskosten in Abzug gebracht werden. Für Auslagen, welche bei Arbeitslosigkeit\nanfielen, sei der Pauschalabzug von Fr. 1'900.-- zum Abzug zugelassen worden.\n\n"}