{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-02-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-67_2011-02-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=74&type=1563347022&cHash=80f78ea2ff44037778a806c7294c10ac", "Checksum": "ed10b3f6aee4b1efe3371bfcfefca03a"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/67"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 17.02.2011 I/1-2010/67"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 17.02.2011 I/1-2010/67"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 17.02.2011 I/1-2010/67"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 26 Abs. 1 lit. c DBG (SR 642.11). Als Gewinnungskosten können die notwendigen Kosten, die im Zusammenhang mit der Berufsausübung stehen, von den Einkünften abgezogen werden. Für die Zeit der Arbeitslosigkeit sind das die Kosten des Stellensuchenden, die zu den übrigen kosten zählen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 17. Februar 2011, I/1-2010/67)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:58:22", "Checksum": "8e6f33345395568d5bc0be624eb80f4c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 17.02.2011 I/1-2010/67\nRegeste:\nArt. 26 Abs. 1 lit. c DBG (SR 642.11). Als Gewinnungskosten können die notwendigen Kosten, die im Zusammenhang mit der Berufsausübung stehen, von den Einkünften abgezogen werden. Für die Zeit der Arbeitslosigkeit sind das die Kosten des Stellensuchenden, die zu den übrigen kosten zählen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 17. Februar 2011, I/1-2010/67).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: I/1-2010/67\nStelle: Verwaltungsrekurskommission\nRubrik: Abgaben und öffentliche Dienstpflichten\nPublikationsdatum: 17.02.2011\nEntscheiddatum: 17.02.2011\n\nEntscheid Verwaltungsrekurskommission, 17.02.2011\nArt. 26 Abs. 1 lit. c DBG (SR 642.11). Als Gewinnungskosten können die\nnotwendigen Kosten, die im Zusammenhang mit der Berufsausübung\nstehen, von den Einkünften abgezogen werden. Für die Zeit der\nArbeitslosigkeit sind das die Kosten des Stellensuchenden, die zu den\nübrigen kosten zählen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 17.\nFebruar 2011, I/1-2010/67).\n\nPräsident Nicolaus Voigt, Mitglieder Fritz Buchschacher und Markus Frei;\nGerichtsschreiberin Sabrina Häberli\n\nX, Beschwerdeführer,\n\ngegen\n\nKantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,\n\nund\n\nEidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Abteilung\nRechtswesen, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Beschwerdebeteiligte,\n\nbetreffend\n\nDirekte Bundessteuer (Einkommen 2002 und 2003)\n\nSachverhalt:\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nA.- X hatte seinen Wohnsitz in den Jahren 2002 und 2003 in B SG. Er war\nWochenaufenthalter in Z, wo er seit 1985 ein möbliertes Zimmer gemietet hatte. Bis am\n31. Januar 2002 war er als IT-Supporter und EDV-Berater am Spital in Z tätig. Vom 16.\nApril 2002 bis 30. November 2003 war er als arbeitslos beim RAV in Z angemeldet.\n\nB.- In den Steuererklärungen 2002 und 2003 deklarierte X ein steuerbares Einkommen\nvon Fr. 10'455.-- (2002) und Fr. 15'868.-- (2003), wobei er jeweils einen Abzug von Fr.\n6'000.-- für Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung bei Wochenaufenthalt geltend\nmachte. Das kantonale Steueramt veranlagte X für die direkte Bundessteuer mit einem\nsteuerbaren Einkommen von Fr. 19'200.-- (2002) und Fr. 25'000.-- (2003). Bei den\nauswärtigen Verpflegungskosten für den Wochenaufenthalt wurde lediglich für den\nMonat Januar 2002 ein reduzierter Abzug bei Verbilligung durch den Arbeitgeber von\nFr. 21.-- pro Arbeitstag, insgesamt Fr. 420.--, zugelassen. Die am 7. Januar 2009\nerhobenen und am 17. Januar 2010 begründeten Einsprachen hiess das kantonale\nSteueramt mit Entscheiden vom 25. März 2010 teilweise gut und veranlagte X für die\ndirekte Bundessteuer mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 18'900.-- (2002) und\nFr. 24'800.-- (2003). Der Abzug für die auswärtige Verpflegung wurde auf Fr. 420.-- im\nJahr 2002 belassen.\n\nC.- Gegen die Einsprache-Entscheide erhob X mit Eingabe vom 24. April 2010\nBeschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission. Er beantragte, die Kosten für\nauswärtige Verpflegung bei Wochenaufenthalt seien für das Jahr 2002 ab 16. April\n2002 bis Dezember 2002 in der Höhe von Fr. 4'250.-- (für 8 ½ Monate von Fr. 6'000.--/\nJahr), zusammen mit dem Monat Januar 2002 insgesamt in der Höhe von Fr. 4'670.--\nzum Abzug zuzulassen. Für das Jahr 2003 seien vom 1. Januar bis 30. November 2003\nKosten für auswärtige Verpflegung bei Wochenaufenthalt in der Höhe von Fr. 5'500.--\n(für 11 Monate von Fr. 6'000.--/Jahr) zum Abzug zuzulassen; unter Kosten und\nEntschädigungsfolge.\n\nDie Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 12. August 2010 die kostenfällige\nAbweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung verzichtete auf eine\nVernehmlassung.\n\nD.- Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge wird,\nsoweit notwendig, in den Erwägungen eingegangen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nErwägungen:\n\n1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die\nVerwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur\nBeschwerdeerhebung ist gegeben. Die Beschwerde vom 24. April 2010 ist rechtzeitig\neingereicht worden. Sie erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen\nAnforderungen (Art. 140 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer,\nSR 642.11, abgekürzt: DBG; Art. 7 der Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte\nBundessteuer, sGS 815.1; Art. 41 lit. h Ziff. 1 des Gesetzes über die\nVerwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf die Beschwerde ist\neinzutreten.\n\n2.- Der Rekurrent macht zunächst geltend, da die Angelegenheit betreffend der Abzüge\nfür Verpflegung bei Wochenaufenthalt einen erhöhten Erklärungsbedarf benötige, habe\ner von der zuständigen Steuerkommissärin telefonisch verlangt, ihr sein Anliegen\npersönlich vortragen zu können, bevor ein Einsprache-Entscheid gefällt werde. Sie\nhabe sich einverstanden erklärt. Einen Termin hätten sie noch nicht abmachen können,\nda die Steuerkommissärin jeweils nur Mittwoch- und Donnerstagvormittag im Büro in B\nsei und er zu jener Zeit (Januar bis März 2010) nur selten in B gewesen sei. Es habe ihn\ndaher erstaunt, als er am 26. März 2010 die Einsprache-Entscheide erhalten habe. Das\nRecht auf persönliche Vorsprache sei ihm also nicht gewährt worden.\n\n"}