b, 28bis und 29 der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten; sGS 963.75). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Zufolge Freispruchs sind dem Angeschuldigten die ausseramtlichen Kosten vollumfänglich zu entschädigen (Art. 98ter VRP). Kostenpflichtig ist der Staat. Entscheid: 1. X wird vom Vorwurf der Steuerhinterziehung freigesprochen. 2. Die Kosten des Untersuchungsverfahrens von Fr. 300.-- und des Gerichtsverfahrens von Fr. 1'500.-- (Entscheidgebühr) trägt der Staat. 3. Der Staat (kantonales Steueramt) hat den Angeschuldigten mit Fr. 2'080.-- zu entschädigen. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/14