Eine Kostennote ist nicht eingereicht worden. Angesichts des Umfangs der Akten, des Aufwands für die Begründung der Einsprache gegen den Strafbescheid, der zusätzlichen Beweiserhebungen und der Stellungnahmen dazu sowie der Teilnahme an der öffentlichen Verhandlung erscheint eine Entschädigung von Fr. 2'080.-- (inklusive 4% Barauslagen) als angemessen; da der Vertreter gemäss eigenen Angaben nicht mehrwertsteuerpflichtig ist, entfällt ein entsprechender Zuschlag (Art. 19, 22 Abs. 1 lit. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte