e) Dementsprechend ist der Sachverhalt der Steuerhinterziehung bereits in objektiver Hinsicht nicht ausreichend nachgewiesen und der Angeschuldigte ist vom entsprechenden Vorwurf freizusprechen. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob mit dem ungenügenden Nachweis der strafbaren Handlung auch eine Verletzung des Anklagegrundsatzes einher geht und ob – wenn schon – von einer versuchten Steuerhinterziehung hätte ausgegangen werden müssen.