Auch zum Privatkonsum liegen lediglich vage Angaben vor. Selbst wenn die Zahl der Personen, die ihren Privatkonsum aus den Vorräten der Bar decken durften, bekannt ist, bleibt unklar, während welcher Zeit Angestellte welche Getränke konsumieren durften. Die Anklagebehörde hat dazu auch im gerichtlichen Verfahren keine begründeten Schätzungen oder Erfahrungswerte vorgelegt. Mit dem Happy-hour Angebot und dem Privatkonsum bestehen zum einen Anhaltspunkte dafür, dass der Umsatz der U Bar GmbH im Geschäftsjahr 2005 im Vergleich zum verbuchten Warenaufwand unterhalb des – von der Anklagebehörde nicht belegten –