Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Geschäftsgang bei jedem Betrieb schwanken kann, so dass auch ein schlechteres Geschäftsjahr nicht ausgeschlossen werden kann. Deshalb bestehen erhebliche und unüberwindliche Zweifel an der Höhe der geldwerten Leistung, die einen Schuldspruch ausschliessen.