Die Anklagebehörde hat sodann auch keine Abklärungen zum Umfang des Privatkonsums und zu Art und Dauer des Happy-hour-Angebots im Jahr 2005 getroffen. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, um die Bedeutung allfälliger Vergleichszahlen aus der Branche mit Blick auf die Besonderheiten im Fall des Angeschuldigten würdigen zu können. Unter diesen Umständen ist nicht bloss von einer theoretischen Möglichkeit, dass der Umsatz der U Bar GmbH unter der Schätzung der Veranlagungsbehörde liegt, auszugehen. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Geschäftsgang bei jedem Betrieb schwanken kann, so dass auch ein schlechteres Geschäftsjahr nicht ausgeschlossen werden kann.