wurde die Änderung der Zuschläge begründet. Im Nachsteuerverfahren wurde auf die Veranlagung der U Bar GmbH und im Steuerstrafverfahren auf das Ergebnis des Nachsteuerverfahrens verwiesen. Auf die Vorbringen des Angeschuldigten, zur Begründung des – möglicherweise relativ tiefen – Bruttogewinns gemäss Jahresabschluss ging weder die Veranlagungs- noch die Anklagebehörde näher ein. Die Anklagebehörde hat sodann auch keine Abklärungen zum Umfang des Privatkonsums und zu Art und Dauer des Happy-hour-Angebots im Jahr 2005 getroffen.