StG bestimmt denn auch für das Verfahren der gerichtlichen Beurteilung ausdrücklich, dass die Verwaltungsrekurskommission die Beweise frei würdigt und an die Veranlagung einer Nachsteuer nicht gebunden ist. Die Tatsache allein, dass ein Steuerpflichtiger eine Nachsteuerverfügung unangefochten rechtskräftig werden lässt, kann deshalb für den Nachweis einer Steuerhinterziehung nicht genügen. Dies muss insbesondere bei Ermessensveranlagungen gelten, die gemäss Art. 180 Abs. 2 StG eine "Umkehr der Beweislast" nach sich ziehen, indem es dem Steuerpflichtigen obliegt, die offensichtliche Unrichtigkeit der Veranlagung nachzuweisen.