Diesem Vorwurf liegt eine ermessensweise Schätzung des Umsatzes der U Bar GmbH für die Veranlagung gestützt auf den Geschäftsabschluss per 31. Dezember 2005 zugrunde. Die Veranlagungsbehörde erhöhte den im Jahresabschluss per 31. Dezember 2005 ausgewiesenen Betriebsertrag von Fr. 236'048.29 unter Hinweis auf den im Vergleich mit Erfahrungswerten zu tiefen Bruttogewinn auf Fr. 330'000.--. Sie ist damit davon ausgegangen, die U Bar GmbH habe Erträge nicht verbucht, die dem Angeschuldigten © Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte