c) Die Anklagebehörde wirft dem Angeschuldigten vor, er habe im Jahr 2005 eine geldwerte Leistung in der Höhe von Fr. 93'952.--, die ihm von der U Bar GmbH, V, zugeflossen sei, in der privaten Steuererklärung am 9. Juni 2006 nicht deklariert und die Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern 2005 vom 9. Januar 2007 unangefochten rechtskräftig werden lassen. Diesem Vorwurf liegt eine ermessensweise Schätzung des Umsatzes der U Bar GmbH für die Veranlagung gestützt auf den Geschäftsabschluss per 31. Dezember 2005 zugrunde.