3.- Das in der selben Angelegenheit gegen den Angeschuldigten durch Anzeige des kantonalen Steueramtes zunächst angehobene Strafverfahren wegen Steuerbetrugs wurde vom Untersuchungsamt St. Gallen mit Verfügung vom 22. Oktober 2009 aus Opportunitätsgründen definitiv eingestellt. Der Angeschuldigte macht geltend, das Verfahren wegen Steuerhinterziehung verletze deshalb den Grundsatz "ne bis in idem". Das Verbot, eine Tat doppelt zu verfolgen und zu bestrafen, wird aus Art. 8 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, abgekürzt: BV) abgeleitet. Es ist sodann in Art.