geblichen Gesetzesbestimmungen. Er enthält eine Rechtsmittelbelehrung und weist auf die Folgen der Nichtergreifung der Einsprache hin. Die formellen Voraussetzungen von Art. 262 Abs. 1 StG sind somit erfüllt. Zur Begründung wird ausgeführt, die geschilderte Handlung (Nichtdeklaration einer geldwerten Leistung der U Bar GmbH an den Angeschuldigten von Fr. 93'952.-- im Steuerjahr 2005) erfülle den Tatbestand der Steuerhinterziehung im Sinn von Art. 248 Abs. 1 StG. Von fahrlässigem Handeln des Angeschuldigten ausgehend wurde die Busse auf zwei Drittel der hinterzogenen Steuer herabgesetzt.