1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Zu beurteilen ist der Strafbescheid des kantonalen Steueramtes vom 12. April 2010 wegen Steuerhinterziehung (Staats- und Gemeindesteuern). Soweit sich die Einsprache vom © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte