Gestützt auf eine solche blosse Vermutung dürfe strafrechtlich nicht verurteilt werden. Die Anklagebehörde habe nicht Beweis geführt. Insbesondere habe sie die Erfahrungszahlen nicht belegt. Bei der Ermittlung von Vergleichszahlen sei zu berücksichtigen, dass jedes Jahr ein erheblicher Teil der Gastronomiebetriebe in Konkurs fielen. Schon deshalb könne nicht einfach auf Vergleichszahlen abgestellt werden. Es gebe auch Betriebe, die unterdurchschnittlich rentierten. Man hätte also unter anderem auch die Entwicklung des Lagerbestandes untersuchen müssen.