Der Vertreter des Angeschuldigten beantragte einen Freispruch. Zur Begründung machte er eine krasse Verletzung des Anklagegrundsatzes, eine Verletzung des Doppelbestrafungsverbots, eine unzutreffende Würdigung des subjektiven Tatbestandes, die Verjährung für den Fall, dass von einer versuchten Steuerhinterziehung ausgegangen werde, und insbesondere eine Verletzung der Beweisregeln geltend. Zwar sei eine Ermessensveranlagung zulässig, jedoch bleibe die Hochrechnung des Umsatzes, wie die Herabsetzung von Fr. 400'000.-- auf Fr. 330'000.-- im Nachsteuerverfahren zeige, eine Annahme des Steueramtes. Gestützt auf eine solche blosse Vermutung dürfe strafrechtlich nicht verurteilt werden.