D.- a) Das kantonale Steueramt verzeigte X bei der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen wegen Steuerbetrugs, weil er vorsätzlich eine inhaltlich unwahre Urkunde (Jahresrechnung 2005) eingereicht habe. Das zuständige Untersuchungsamt stellte mit Verfügung vom 22. Oktober 2009 das Strafverfahren definitiv ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, die ermessensweise Festlegung eines Betriebsgewinns sei steuerrechtlich unbedenklich, jedoch für eine strafrechtliche Beweisführung nicht hinreichend. Es seien keine Beweise vorhanden, welche den strafrechtlich unabdingbar erforderlichen strikten Beweis eines vorsätzlichen Handelns im Ausmass der Anzeige erbringen könnten.