Am 10. Februar 2009 leitete die Abteilung Nachsteuern des kantonalen Steueramtes gegenüber X und dessen Ehefrau – ohne das betroffene Steuerjahr zu bezeichnen – ein Nachsteuerverfahren wegen noch nicht erfasster geldwerter Leistungen aufgrund der Buchprüfung bei der U Bar GmbH ein. Auf die Stellungnahme von X vom 24. Februar 2009 hin erläuterte das kantonale Steueramt am 5. März 2009, nach erneuter Prüfung der Veranlagungsakten der U Bar GmbH betrage die aufzurechnende geldwerte Leistung nur Fr. 93'952.--. Am 27. März 2009 ergingen die Nachsteuerverfügungen für die Staats- und Gemeindesteuern und die direkte Bundessteuer 2005.