C.- Gestützt auf die am 9. Januar 2008 eingegangene steueramtliche Meldung veranlasste die für die Veranlagung von X zuständige Steuerkommissärin am 29. Ja­ nuar 2008 die Einleitung eines Nachsteuer- und allenfalls Steuerstrafverfahrens für das Steuerjahr 2005 wegen fehlender Deklaration geldwerter Leistungen in der Höhe von Fr. 163'952.--. Am 10. Februar 2009 leitete die Abteilung Nachsteuern des kantonalen Steueramtes gegenüber X und dessen Ehefrau – ohne das betroffene Steuerjahr zu bezeichnen – ein Nachsteuerverfahren wegen noch nicht erfasster geldwerter Leistungen aufgrund der Buchprüfung bei der U Bar GmbH ein.