{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-12-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-60_2010-12-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4571&type=1563347022&cHash=6fa2b1ad3943e1ba8761e3881645493b", "Checksum": "5b4a82c80537efdcfb7301321b0304eb"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/60"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 07.12.2010 I/1-2010/60"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 07.12.2010 I/1-2010/60"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 07.12.2010 I/1-2010/60"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 248 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Freispruch vom Vorwurf der Steuerhinterziehung, weil sich aufgrund der Akten und der Aussagen des Angeschuldigten vor Gericht nicht mit einer für eine strafrechtliche Verurteilung ausreichenden Genauigkeit schätzen lässt, in welchem Umfang der Umsatz über dem im Jahresabschluss ausgewiesenen lag (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 7. Dezember 2010, I/1-2010/60)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:09:48", "Checksum": "baffa91170cfca752bc552b5d69aa9a7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 07.12.2010 I/1-2010/60\nRegeste:\nArt. 248 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Freispruch vom Vorwurf der Steuerhinterziehung, weil sich aufgrund der Akten und der Aussagen des Angeschuldigten vor Gericht nicht mit einer für eine strafrechtliche Verurteilung ausreichenden Genauigkeit schätzen lässt, in welchem Umfang der Umsatz über dem im Jahresabschluss ausgewiesenen lag (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 7. Dezember 2010, I/1-2010/60).\n\ne) Dementsprechend ist der Sachverhalt der Steuerhinterziehung bereits in objektiver\nHinsicht nicht ausreichend nachgewiesen und der Angeschuldigte ist vom\nentsprechenden Vorwurf freizusprechen. Unter diesen Umständen kann offen bleiben,\nob mit dem ungenügenden Nachweis der strafbaren Handlung auch eine Verletzung\ndes Anklagegrundsatzes einher geht und ob – wenn schon – von einer versuchten\nSteuerhinterziehung hätte ausgegangen werden müssen. Offen bleiben kann auch, ob\nangesichts des zeitlichen Ablaufs – Eingang der Steuererklärung der U Bar GmbH für\nden Geschäftsabschluss per 31. Dezember 2005 am 29. September 2006, Veranlagung\ndes Angeschuldigten und seiner Ehefrau für die Staats- und Gemeindesteuern 2005 am\n9. Januar 2007 – die Durchführung eines Nachsteuerverfahrens zulässig war.\n\n4.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des\nUntersuchungsverfahrens von Fr. 300.-- und des Gerichtsverfahrens vom Staat zu\ntragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.-- erscheint\nangemessen (vgl. Art. 13 Ziff. 522 des Gerichtskostentarifs, sGS 941.12).\n\nGemäss im Steuerstrafverfahren analog anwendbarem Art. 98 Abs. 2 VRP (vgl. Art. 269\nStG) werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie aufgrund der Rechts- und\nSachlage als notwendig und angemessen erscheinen. Im vorliegenden Fall war\nangesichts der besonderen Fragen zur Bedeutung der Ermessensveranlagung und der\nFeststellungen im Nachsteuerverfahren für das Steuerstrafverfahren der Verzicht auf\nden Beizug eines Rechtsvertreters im Verfahren der gerichtlichen Beurteilung nicht\nzumutbar. Eine Kostennote ist nicht eingereicht worden. Angesichts des Umfangs der\nAkten, des Aufwands für die Begründung der Einsprache gegen den Strafbescheid, der\nzusätzlichen Beweiserhebungen und der Stellungnahmen dazu sowie der Teilnahme an\nder öffentlichen Verhandlung erscheint eine Entschädigung von Fr. 2'080.-- (inklusive\n4% Barauslagen) als angemessen; da der Vertreter gemäss eigenen Angaben nicht\nmehrwertsteuerpflichtig ist, entfällt ein entsprechender Zuschlag (Art. 19, 22 Abs. 1 lit.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nb, 28bis und 29 der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten; sGS\n963.75). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach\nObsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Zufolge Freispruchs sind dem\nAngeschuldigten die ausseramtlichen Kosten vollumfänglich zu entschädigen (Art. 98ter\nVRP). Kostenpflichtig ist der Staat.\n\nEntscheid:\n\n1. X wird vom Vorwurf der Steuerhinterziehung freigesprochen.\n\n2. Die Kosten des Untersuchungsverfahrens von Fr. 300.-- und des\n\nGerichtsverfahrens von Fr. 1'500.-- (Entscheidgebühr) trägt der Staat.\n\n3. Der Staat (kantonales Steueramt) hat den Angeschuldigten mit Fr. 2'080.--\n\nzu entschädigen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/14\n"}