{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-12-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-60_2010-12-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4571&type=1563347022&cHash=6fa2b1ad3943e1ba8761e3881645493b", "Checksum": "5b4a82c80537efdcfb7301321b0304eb"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/60"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 07.12.2010 I/1-2010/60"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 07.12.2010 I/1-2010/60"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 07.12.2010 I/1-2010/60"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 248 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Freispruch vom Vorwurf der Steuerhinterziehung, weil sich aufgrund der Akten und der Aussagen des Angeschuldigten vor Gericht nicht mit einer für eine strafrechtliche Verurteilung ausreichenden Genauigkeit schätzen lässt, in welchem Umfang der Umsatz über dem im Jahresabschluss ausgewiesenen lag (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 7. Dezember 2010, I/1-2010/60)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:09:48", "Checksum": "baffa91170cfca752bc552b5d69aa9a7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 07.12.2010 I/1-2010/60\nRegeste:\nArt. 248 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Freispruch vom Vorwurf der Steuerhinterziehung, weil sich aufgrund der Akten und der Aussagen des Angeschuldigten vor Gericht nicht mit einer für eine strafrechtliche Verurteilung ausreichenden Genauigkeit schätzen lässt, in welchem Umfang der Umsatz über dem im Jahresabschluss ausgewiesenen lag (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 7. Dezember 2010, I/1-2010/60).\n\naa) Sowohl im Strafbefehlsverfahren wie im Gerichtsverfahren gilt der Grundsatz der\nfreien Beweiswürdigung, weshalb der Strafrichter an den Entscheid über die\nNachsteuer nicht gebunden ist (vgl. M. Kühni, in: Kommentar zum Aargauer\nSteuergesetz, Band 2, 3. Aufl. 2009, N 5 der Vorbemerkungen zu §§ 242-254 StG-AG).\nArt. 267 Abs. 3 StG bestimmt denn auch für das Verfahren der gerichtlichen\nBeurteilung ausdrücklich, dass die Verwaltungsrekurskommission die Beweise frei\nwürdigt und an die Veranlagung einer Nachsteuer nicht gebunden ist. Die Tatsache\nallein, dass ein Steuerpflichtiger eine Nachsteuerverfügung unangefochten rechtskräftig\nwerden lässt, kann deshalb für den Nachweis einer Steuerhinterziehung nicht genügen.\nDies muss insbesondere bei Ermessensveranlagungen gelten, die gemäss Art. 180\nAbs. 2 StG eine \"Umkehr der Beweislast\" nach sich ziehen, indem es dem\nSteuerpflichtigen obliegt, die offensichtliche Unrichtigkeit der Veranlagung\nnachzuweisen.\n\nbb) Ausgehend von den je Warengruppe verbuchten Warenaufwänden schätzte die\nVeranlagungsbehörde die damit erzielten Umsätze. Bei den Lebensmitteln wurde zum\nWarenaufwand von Fr. 12'623.80 ein Zuschlag von 100%, bei den Getränken zum\nWarenaufwand von Fr. 52'298.50 ein Zuschlag von 200% und bei den weiteren\nWarengruppen zum Warenaufwand von Fr. 49'288.-- ein Zuschlag von 220%\nberechnet. Damit ergaben sich Umsätze von Fr. 25'246.-- bei den Lebensmitteln,\nFr. 156'894.-- bei den Getränken und Fr. 157'721.-- bei den weiteren Warengruppen.\nInsgesamt resultierte ein Umsatz von knapp Fr. 340'000.--. Nach Abzug von\nFr. 10'000.-- für die Mehrwertsteuer verblieb ein geschätzter Umsatz von Fr. 330'000.--\nbei einem Warenaufwand gemäss Jahresabschluss von Fr. 114'210.30.\n\nAus den vorliegenden Akten ist nicht ersichtlich, dass die angenommenen\nBruttogewinnzuschläge jemals näher begründet worden wären. In der\nErmessensveranlagung der U Bar GmbH vom 8. Oktober 2007 (act. 6) wird zur\nBegründung eines massgebenden Bruttogewinns von 75% auf nicht belegte\n\"Erfahrenszahlen\" verwiesen. In der Veranlagung der Gesellschaft wurden schliesslich\nauch die nach Warengruppen differenzierten Zuschläge nicht belegt. Ebensowenig\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nwurde die Änderung der Zuschläge begründet. Im Nachsteuerverfahren wurde auf die\nVeranlagung der U Bar GmbH und im Steuerstrafverfahren auf das Ergebnis des\nNachsteuerverfahrens verwiesen. Auf die Vorbringen des Angeschuldigten, zur\nBegründung des – möglicherweise relativ tiefen – Bruttogewinns gemäss\nJahresabschluss ging weder die Veranlagungs- noch die Anklagebehörde näher ein.\nDie Anklagebehörde hat sodann auch keine Abklärungen zum Umfang des\nPrivatkonsums und zu Art und Dauer des Happy-hour-Angebots im Jahr 2005\ngetroffen. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, um die Bedeutung allfälliger\nVergleichszahlen aus der Branche mit Blick auf die Besonderheiten im Fall des\nAngeschuldigten würdigen zu können. Unter diesen Umständen ist nicht bloss von\neiner theoretischen Möglichkeit, dass der Umsatz der U Bar GmbH unter der\nSchätzung der Veranlagungsbehörde liegt, auszugehen. Im Übrigen ist zu\nberücksichtigen, dass der Geschäftsgang bei jedem Betrieb schwanken kann, so dass\nauch ein schlechteres Geschäftsjahr nicht ausgeschlossen werden kann. Deshalb\nbestehen erhebliche und unüberwindliche Zweifel an der Höhe der geldwerten\nLeistung, die einen Schuldspruch ausschliessen.\n\nd) Auch die Aussagen des Angeschuldigten in der Hauptverhandlung lassen keine\nzuverlässige Schätzung für das Jahr 2005 nicht angegebener Einkommensbestandteile\nzu, die den steuerstrafrechtlichen Anforderungen an den Beweis des objektiven\nTatbestands genügt. Die Schilderungen des Angeschuldigten, wonach das Angebot 2\nfür 1 während 8-9 Monaten im Jahr 2005, möglicherweise aber auch schon im Jahr\n2004, jeweils während der gesamten Öffnungszeiten galt, führte zwar einerseits zu\nmehr Gästen, anderseits möglicherweise aber auch zu einem tieferen Umsatz je Gast.\nWeder der Zeitraum der Aktion noch die Gästezahlen lassen sich anhand der – nach 5\nJahren verständlicherweise – vagen Aussagen ausreichend zuverlässig schätzen. Auch\nzum Privatkonsum liegen lediglich vage Angaben vor. Selbst wenn die Zahl der\nPersonen, die ihren Privatkonsum aus den Vorräten der Bar decken durften, bekannt\nist, bleibt unklar, während welcher Zeit Angestellte welche Getränke konsumieren\ndurften. Die Anklagebehörde hat dazu auch im gerichtlichen Verfahren keine\nbegründeten Schätzungen oder Erfahrungswerte vorgelegt. Mit dem Happy-hour\nAngebot und dem Privatkonsum bestehen zum einen Anhaltspunkte dafür, dass der\nUmsatz der U Bar GmbH im Geschäftsjahr 2005 im Vergleich zum verbuchten\nWarenaufwand unterhalb des – von der Anklagebehörde nicht belegten –\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nerfahrungsgemässen Durchschnitts lag. Zum anderen lässt sich aber anhand der\nvorliegenden Akten und der Aussagen des Angeschuldigten an der Hauptverhandlung\nnicht mit einer für eine strafrechtliche Verurteilung ausreichenden Genauigkeit\nschätzen, in welchem Umfang der Umsatz über dem im Jahresabschluss per\n31. Dezember 2005 ausgewiesenen lag.\n\n"}