{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-12-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-60_2010-12-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4571&type=1563347022&cHash=6fa2b1ad3943e1ba8761e3881645493b", "Checksum": "5b4a82c80537efdcfb7301321b0304eb"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/60"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 07.12.2010 I/1-2010/60"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 07.12.2010 I/1-2010/60"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 07.12.2010 I/1-2010/60"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 248 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Freispruch vom Vorwurf der Steuerhinterziehung, weil sich aufgrund der Akten und der Aussagen des Angeschuldigten vor Gericht nicht mit einer für eine strafrechtliche Verurteilung ausreichenden Genauigkeit schätzen lässt, in welchem Umfang der Umsatz über dem im Jahresabschluss ausgewiesenen lag (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 7. Dezember 2010, I/1-2010/60)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:09:48", "Checksum": "baffa91170cfca752bc552b5d69aa9a7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 07.12.2010 I/1-2010/60\nRegeste:\nArt. 248 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Freispruch vom Vorwurf der Steuerhinterziehung, weil sich aufgrund der Akten und der Aussagen des Angeschuldigten vor Gericht nicht mit einer für eine strafrechtliche Verurteilung ausreichenden Genauigkeit schätzen lässt, in welchem Umfang der Umsatz über dem im Jahresabschluss ausgewiesenen lag (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 7. Dezember 2010, I/1-2010/60).\n\nb) aa) Eine Form der Schätzung stellt die Ermessensveranlagung dar. Eine Veranlagung\nwird gemäss Art. 177 StG nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen, wenn\nSteuerfaktoren oder Steuersubstrat mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei\nermittelt werden können oder der Steuerpflichtige seine Verfahrenspflichten trotz\nMahnung nicht erfüllt hat. Die Bestimmung deckt sich mit Art. 46 Abs. 3 StHG und mit\nArt. 130 Abs. 2 DBG. Eine Ermessensveranlagung wird vorgenommen, wenn der\nBeweis für eine Tatsache nicht einwandfrei erbracht und deshalb der Sachverhalt nicht\ngenügend abgeklärt werden kann. Zur Schätzung wird immer dann Zuflucht\ngenommen, wenn das Beweisverfahren genügend Anhaltspunkte für einen\nsteuerbegründenden/-mehrenden oder steueraufhebenden/-mindernden Sachverhalt\nergeben hat, ohne dass im Quantitativen eine eindeutige Abklärung möglich war\n(Unbestimmtheit der Höhe der Steuerfaktoren; vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,\na.a.O., N 23 zu Art. 130 DBG).\n\nbb) Ob eine Ermessensveranlagung im Zusammenhang mit einem Steuerstrafverfahren\nzulässig ist, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet.\n\nNach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt bei einer Ermessensveranlagung\neine Schätzung vor, die sich notwendigerweise auf natürliche Vermutungen,\nErfahrungszahlen und dergleichen stützt. Bevor die Veranlagungsbehörde die\nSchätzung vornimmt, muss sie sich über die Haltbarkeit ihrer Vermutungen soweit\nmöglich vergewissern. Die Steuerpflichtigen sollen möglichst entsprechend ihrer\nwirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eingeschätzt werden. Das setzt eine Würdigung der\ngesamten Verhältnisse voraus. Die Steuerbehörden haben eine vorsichtige Schätzung\nvorzunehmen. Dieses Vorgehen ist mit dem Prinzip der Unschuldsvermutung vereinbar.\nDie sich aus einer derart vorgenommenen Schätzung ergebenden Beträge können\ndaher grundsätzlich auch für die Bemessung der Strafsteuer verwertet werden (vgl.\nUrteil des Bundesgerichts 2C_632/2009 vom 21. Juni 2010, E. 2.4.2).\n\nIn der Lehre wird die Auffassung vertreten, im Nachsteuerverfahren, nicht aber im\nHinterziehungsverfahren könne die Steuerbehörde nötigenfalls zur\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nErmessensveranlagung greifen, deren Anfechtung erschwert sei (vgl. Richner/Frei/\nKaufmann/Meuter, a.a.O., N 38 der Vorbemerkungen zu Art. 174-195 DBG). Würde der\nBetrag der hinterzogenen Steuer im Hinterziehungsverfahren nach dem Ergebnis der\nErmessensveranlagung festgelegt, wäre darin nach diesen Autoren ein Verstoss gegen\nden Grundsatz \"in dubio pro reo\" zu erblicken. Vermutungen gestützt auf die\nLebenserfahrung, Erfahrungszahlen und Vergleichsrechnungen genügen deshalb nach\ndieser Auffassung nicht, um eine ungewisse Tatsache als erwiesen erscheinen zu\nlassen; die richterliche Überzeugung muss auf einer sorgfältigen Auswertung der\nerhobenen Beweise gründen (vgl. R. Sieber, in: Kommentar zum Schweizerischen\nSteuerrecht, Band I/2b, 2. Aufl. 2008, N 77 zu Art. 182 DBG). Nach dieser Lehrmeinung\nerweist sich die Ermessensveranlagung nach Art. 177 StG, welche ihrem Wesen nach\nauf Vermutungen beruht und zu einer Umkehr der Beweislast führt, grundsätzlich als\nmit der Unschuldsvermutung nicht vereinbar (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,\na.a.O., N 122 zu Art. 182 DBG).\n\ncc) Die Ermessensveranlagung besteht in einer Schätzung der Steuerfaktoren oder\neinzelner Einkommens- bzw. Gewinnbestandteile und beruht auf einem\nWahrscheinlichkeitsschluss. Sie soll der Wirklichkeit möglichst nahe kommen, führt\naber nicht zu einer tatsächlichen Feststellung, sondern tritt an deren Stelle. An den\nNachweis der Höhe des nicht deklarierten Einkommens sind im Steuerstrafverfahren\nhohe Anforderungen zu stellen; denn das Strafmass knüpft an der Nachsteuer an und\nhängt damit von der Höhe der hinterzogenen Einkommensbestandteile ab.\n\nc) Die Anklagebehörde wirft dem Angeschuldigten vor, er habe im Jahr 2005 eine\ngeldwerte Leistung in der Höhe von Fr. 93'952.--, die ihm von der U Bar GmbH, V,\nzugeflossen sei, in der privaten Steuererklärung am 9. Juni 2006 nicht deklariert und\ndie Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern 2005 vom 9. Januar 2007\nunangefochten rechtskräftig werden lassen. Diesem Vorwurf liegt eine ermessensweise\nSchätzung des Umsatzes der U Bar GmbH für die Veranlagung gestützt auf den\nGeschäftsabschluss per 31. Dezember 2005 zugrunde. Die Veranlagungsbehörde\nerhöhte den im Jahresabschluss per 31. Dezember 2005 ausgewiesenen\nBetriebsertrag von Fr. 236'048.29 unter Hinweis auf den im Vergleich mit\nErfahrungswerten zu tiefen Bruttogewinn auf Fr. 330'000.--. Sie ist damit davon\nausgegangen, die U Bar GmbH habe Erträge nicht verbucht, die dem Angeschuldigten\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nim Sinn einer Gewinnvorwegnahme (vgl. Weidmann/Grossmann/Zigerlig, a.a.O., S. 280)\ndirekt zugeflossen seien.\n\n"}