{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-12-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-60_2010-12-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4571&type=1563347022&cHash=6fa2b1ad3943e1ba8761e3881645493b", "Checksum": "5b4a82c80537efdcfb7301321b0304eb"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/60"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 07.12.2010 I/1-2010/60"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 07.12.2010 I/1-2010/60"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 07.12.2010 I/1-2010/60"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 248 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Freispruch vom Vorwurf der Steuerhinterziehung, weil sich aufgrund der Akten und der Aussagen des Angeschuldigten vor Gericht nicht mit einer für eine strafrechtliche Verurteilung ausreichenden Genauigkeit schätzen lässt, in welchem Umfang der Umsatz über dem im Jahresabschluss ausgewiesenen lag (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 7. Dezember 2010, I/1-2010/60)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:09:48", "Checksum": "baffa91170cfca752bc552b5d69aa9a7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 07.12.2010 I/1-2010/60\nRegeste:\nArt. 248 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Freispruch vom Vorwurf der Steuerhinterziehung, weil sich aufgrund der Akten und der Aussagen des Angeschuldigten vor Gericht nicht mit einer für eine strafrechtliche Verurteilung ausreichenden Genauigkeit schätzen lässt, in welchem Umfang der Umsatz über dem im Jahresabschluss ausgewiesenen lag (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 7. Dezember 2010, I/1-2010/60).\n\n3.- Das in der selben Angelegenheit gegen den Angeschuldigten durch Anzeige des\nkantonalen Steueramtes zunächst angehobene Strafverfahren wegen Steuerbetrugs\nwurde vom Untersuchungsamt St. Gallen mit Verfügung vom 22. Oktober 2009 aus\nOpportunitätsgründen definitiv eingestellt. Der Angeschuldigte macht geltend, das\nVerfahren wegen Steuerhinterziehung verletze deshalb den Grundsatz \"ne bis in idem\".\nDas Verbot, eine Tat doppelt zu verfolgen und zu bestrafen, wird aus Art. 8 Abs. 1 und\nArt. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101,\nabgekürzt: BV) abgeleitet. Es ist sodann in Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur Konvention\nzum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101.07) und in Art. 14\nAbs. 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2)\nausdrücklich erwähnt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird es durch\neine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung im Anschluss an eine solche wegen\nSteuerbetrugs nicht verletzt (vgl. BGE 122 I 257 E. 5-7; kritisch Richner/Frei/Kaufmann/\nMeuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, N 8 zu Art. 186 DBG; A. Donatsch,\nin: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b, 2. Aufl. 2008, N 52 zu\nArt. 186 DBG). Dass das Verfahren wegen Steuerbetrugs gegen den Angeschuldigten\nvon den ordentlichen Strafbehörden gestützt auf Art. 189 des Strafprozessgesetzes\n(sGS 962.1, abgekürzt: StP) definitiv eingestellt wurde, schliesst deshalb ein Verfahren\nwegen Steuerhinterziehung nicht grundsätzlich aus. Insoweit erweist sich die Rüge der\nVerletzung des Grundsatzes \"ne bis in idem\" als unbegründet.\n\nDer Angeschuldigte bringt in diesem Zusammenhang zudem vor, da ihm eine\nFälschung der Buchhaltung vorgeworfen werde, könne eine Steuerhinterziehung nur\nauf dem Weg des Steuerbetrugs verfolgt werden. Dieses Verfahren sei jedoch\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\neingestellt worden. Wie es sich in diesem besonderen Fall verhält, kann indessen offen\nbleiben, wenn der Angeschuldigte aus anderen Gründen freizusprechen ist.\n\n4.- Zu prüfen ist, ob der Angeschuldigte bei der Veranlagung des Steuerjahres 2005\neine Steuerhinterziehung im Sinn von Art. 248 Abs. 1 al. 1 StG begangen hat. Nach\ndieser Bestimmung wird mit Busse bestraft, wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder\nfahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine\nrechtskräftige Veranlagung unvollständig ist. Die Bestimmung entspricht im Wortlaut\nden bundesrechtlichen Vorgaben von Art. 56 Abs. 1 al. 1 des Bundesgesetzes über die\nHarmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (SR 642.14,\nabgekürzt: StHG) und deckt sich mit Art. 175 Abs. 1 al. 1 DBG\n\n5.- Das Hinterziehungsverfahren ist ein echtes Strafverfahren, für welches die\nstrafprozessualen Garantien, insbesondere auch die Unschuldsvermutung gemäss\nArt. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101)\nund Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und\nGrundfreiheiten (SR 0.101), gelten (vgl. BGE 121 II 273 E. 3a/b). Auch wenn sich die\nUnschuldsvermutung nur auf den Schuldnachweis und grundsätzlich nicht auf die Art\nund Höhe der Strafe bezieht, gehört zum Schuldnachweis auch, welchen Betrag der\nPflichtige hinterzogen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_632/2009 vom 21. Juni\n2010, E. 2.4).\n\na) Die Strafbehörden dürfen sich nicht von der Existenz eines für den Angeklagten\nungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel\nbestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (vgl. BGE 127 I 38 E. 2a). Deshalb\ndürfen der Strafsteuer keine Sachverhaltselemente zugrunde gelegt werden, über\nderen Verwirklichung bei objektiver Würdigung der gesamten Beweislage Zweifel\nbestehen müssen oder die nur als wahrscheinlich gelten. Soweit die Steuerbehörden\nsteuerbegründende Sachverhaltselemente nur mit dem Grad der Wahrscheinlichkeit\nermitteln, aber nicht zur Überzeugung gelangen, dass sie sich verwirklicht haben,\nkönnen solche Sachverhaltselemente nicht Grundlage für die Strafsteuer bilden. Dies\nschliesst allerdings nicht aus, dass die hinterzogenen Einkommens- und\nVermögensteile im Rahmen der Beweiswürdigung dem Betrage nach durch Schätzung\nfestgesetzt werden können, wenn sie auf diese Weise hinreichend sicher zu ermitteln\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nsind, denn die Schätzung stellt eine besondere Art des Indizienbeweises dar (vgl. Urteil\ndes Bundesgerichts 2C_632/2009 vom 21. Juni 2010, E. 2.4.2).\n\n"}