{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-12-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-60_2010-12-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4571&type=1563347022&cHash=6fa2b1ad3943e1ba8761e3881645493b", "Checksum": "5b4a82c80537efdcfb7301321b0304eb"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/60"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 07.12.2010 I/1-2010/60"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 07.12.2010 I/1-2010/60"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 07.12.2010 I/1-2010/60"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 248 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Freispruch vom Vorwurf der Steuerhinterziehung, weil sich aufgrund der Akten und der Aussagen des Angeschuldigten vor Gericht nicht mit einer für eine strafrechtliche Verurteilung ausreichenden Genauigkeit schätzen lässt, in welchem Umfang der Umsatz über dem im Jahresabschluss ausgewiesenen lag (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 7. Dezember 2010, I/1-2010/60)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:09:48", "Checksum": "baffa91170cfca752bc552b5d69aa9a7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 07.12.2010 I/1-2010/60\nRegeste:\nArt. 248 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Freispruch vom Vorwurf der Steuerhinterziehung, weil sich aufgrund der Akten und der Aussagen des Angeschuldigten vor Gericht nicht mit einer für eine strafrechtliche Verurteilung ausreichenden Genauigkeit schätzen lässt, in welchem Umfang der Umsatz über dem im Jahresabschluss ausgewiesenen lag (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 7. Dezember 2010, I/1-2010/60).\n\nDer Vertreter des Angeschuldigten beantragte einen Freispruch. Zur Begründung\nmachte er eine krasse Verletzung des Anklagegrundsatzes, eine Verletzung des\nDoppelbestrafungsverbots, eine unzutreffende Würdigung des subjektiven\nTatbestandes, die Verjährung für den Fall, dass von einer versuchten\nSteuerhinterziehung ausgegangen werde, und insbesondere eine Verletzung der\nBeweisregeln geltend. Zwar sei eine Ermessensveranlagung zulässig, jedoch bleibe die\nHochrechnung des Umsatzes, wie die Herabsetzung von Fr. 400'000.-- auf\nFr. 330'000.-- im Nachsteuerverfahren zeige, eine Annahme des Steueramtes. Gestützt\nauf eine solche blosse Vermutung dürfe strafrechtlich nicht verurteilt werden. Die\nAnklagebehörde habe nicht Beweis geführt. Insbesondere habe sie die\nErfahrungszahlen nicht belegt. Bei der Ermittlung von Vergleichszahlen sei zu\nberücksichtigen, dass jedes Jahr ein erheblicher Teil der Gastronomiebetriebe in\nKonkurs fielen. Schon deshalb könne nicht einfach auf Vergleichszahlen abgestellt\nwerden. Es gebe auch Betriebe, die unterdurchschnittlich rentierten. Man hätte also\nunter anderem auch die Entwicklung des Lagerbestandes untersuchen müssen.\n\nIm Schlusswort fügte der Angeschuldigte an, er führe keinen Betrieb mit 1 Mio.\nFranken Umsatz und 10 Angestellten. Auch heute noch gehe mancher Kaffee auf die\nRechnung des Hauses.\n\nd) Das Urteil wurde dem Angeschuldigten und seinem Vertreter am 7. Dezember 2010\nmit Kurzbegründung mündlich verkündet und den Verfahrensbeteiligten gleichentags\nschriftlich ohne Begründung mitgeteilt. Die Anklagebehörde verlangte am\n15. Dezember 2010 innert der gesetzlichen Frist von 10 Tagen eine ausführliche\nBegründung.\n\nErwägungen:\n\n1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Zu beurteilen ist\nder Strafbescheid des kantonalen Steueramtes vom 12. April 2010 wegen\nSteuerhinterziehung (Staats- und Gemeindesteuern). Soweit sich die Einsprache vom\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n19. April 2010 gegen die gleichentags ergangene Bussenverfügung (direkte\nBundessteuern) richtet, fällt sie in die Zuständigkeit der Anklagebehörde (vgl. R. Sieber,\nin: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b, N 91 zu Art. 182 des\nBundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, SR 642.11, abgekürzt: DBG). Die\nVerwaltungsrekurskommission ist zur gerichtlichen Beurteilung zuständig. Der\nAngeschuldigte ist zur Erhebung der Einsprache befugt. Die Einsprache ist rechtzeitig\nerhoben worden. Sie erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen\nAnforderungen. Die Streitsache wurde dem Gericht am 22. April 2010 zusammen mit\nden Akten überwiesen. Der Strafbescheid gilt als Anklage (Art. 264 Abs. 1 und 2 und\nArt. 265 des Steuergesetzes, sGS 811.1, abgekürzt: StG; Art. 161 StG in Verbindung\nmit Art. 48 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1,\nabgekürzt: VRP).\n\n2.- Nach Art. 262 Abs. 1 StG bezeichnet der Strafbescheid den Angeschuldigten, die\ndem Angeschuldigten zur Last gelegte Handlung, die angewendeten\nGesetzesbestimmungen, die Beweismittel, die Strafe und weist auf die Möglichkeit der\nEinsprache sowie die Folgen der Unterlassung hin. Er ist nach Art. 262 Abs. 2 StG\n\"kurz\" zu begründen, die Begründung muss aber ausreichend sein (vgl. Richner/Frei/\nKaufmann/ Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich\n2006, N 3 zu § 251). Als Anklageschrift kommt dem Strafbescheid im Wesentlichen die\nAufgabe zu, den der Anklage zugrunde liegenden Sachverhalt zu konkretisieren und\ndamit dem Angeschuldigten die für seine Verteidigung erforderlichen Informationen zu\nvermitteln. Der als Sachverhalt umschriebene konkrete Lebensvorgang ist unter einen\nder gesetzlichen Straftatbestände zu subsumieren. In die Anklageschrift aufzunehmen\nist deshalb die rechtliche Beurteilung der dem Angeschuldigten zur Last gelegten\nHandlung mitsamt den anwendbaren Gesetzesbestimmungen. Erscheint die\nRechtslage klar, bedarf es dazu keiner besonderen Erörterung. Sodann sind\nAusführungen zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen zu machen; erst damit\nwird die Ausfällung einer dem Verschulden und der Persönlichkeit des Angeschuldigten\nangemessenen Sanktion ermöglicht (N. Oberholzer, Grundzüge des\nStrafprozessrechts, 2. Aufl. 2005, S. 592 ff.).\n\nDer Strafbescheid vom 12. April 2010 bezeichnet den Angeschuldigten sowie seinen\nWohnort, die ihm zur Last gelegte Handlung der Steuerhinterziehung und die mass­\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ngeblichen Gesetzesbestimmungen. Er enthält eine Rechtsmittelbelehrung und weist auf\ndie Folgen der Nichtergreifung der Einsprache hin. Die formellen Voraussetzungen von\nArt. 262 Abs. 1 StG sind somit erfüllt. Zur Begründung wird ausgeführt, die geschilderte\nHandlung (Nichtdeklaration einer geldwerten Leistung der U Bar GmbH an den\nAngeschuldigten von Fr. 93'952.-- im Steuerjahr 2005) erfülle den Tatbestand der\nSteuerhinterziehung im Sinn von Art. 248 Abs. 1 StG. Von fahrlässigem Handeln des\nAngeschuldigten ausgehend wurde die Busse auf zwei Drittel der hinterzogenen Steuer\nherabgesetzt.\n\n"}