{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-12-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-60_2010-12-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4571&type=1563347022&cHash=6fa2b1ad3943e1ba8761e3881645493b", "Checksum": "5b4a82c80537efdcfb7301321b0304eb"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/60"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 07.12.2010 I/1-2010/60"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 07.12.2010 I/1-2010/60"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 07.12.2010 I/1-2010/60"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 248 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Freispruch vom Vorwurf der Steuerhinterziehung, weil sich aufgrund der Akten und der Aussagen des Angeschuldigten vor Gericht nicht mit einer für eine strafrechtliche Verurteilung ausreichenden Genauigkeit schätzen lässt, in welchem Umfang der Umsatz über dem im Jahresabschluss ausgewiesenen lag (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 7. Dezember 2010, I/1-2010/60)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:09:48", "Checksum": "baffa91170cfca752bc552b5d69aa9a7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 07.12.2010 I/1-2010/60\nRegeste:\nArt. 248 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Freispruch vom Vorwurf der Steuerhinterziehung, weil sich aufgrund der Akten und der Aussagen des Angeschuldigten vor Gericht nicht mit einer für eine strafrechtliche Verurteilung ausreichenden Genauigkeit schätzen lässt, in welchem Umfang der Umsatz über dem im Jahresabschluss ausgewiesenen lag (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 7. Dezember 2010, I/1-2010/60).\n\nD.- a) Das kantonale Steueramt verzeigte X bei der Staatsanwaltschaft des Kantons St.\nGallen wegen Steuerbetrugs, weil er vorsätzlich eine inhaltlich unwahre Urkunde\n(Jahresrechnung 2005) eingereicht habe. Das zuständige Untersuchungsamt stellte mit\nVerfügung vom 22. Oktober 2009 das Strafverfahren definitiv ein. Zur Begründung\nwurde ausgeführt, die ermessensweise Festlegung eines Betriebsgewinns sei\nsteuerrechtlich unbedenklich, jedoch für eine strafrechtliche Beweisführung nicht\nhinreichend. Es seien keine Beweise vorhanden, welche den strafrechtlich unabdingbar\nerforderlichen strikten Beweis eines vorsätzlichen Handelns im Ausmass der Anzeige\nerbringen könnten. Weitere sachdienliche Beweismassnahmen seien nicht ersichtlich.\n\nb) Die Rechtsabteilung/Strafen des kantonalen Steueramtes leitete am 22.\nFebruar 2010 gegen X gestützt auf die Feststellungen in den Nachsteuerverfügungen\nvom 27. März 2009 ein Untersuchungsverfahren wegen nicht deklarierter geldwerter\nLeistungen der U Bar GmbH von Fr. 93'952.-- ein und stellte Bussen in der Höhe von\n100% der Nachsteuern in Aussicht. Das Verfahren wurde für die Staats- und\nGemeindesteuern am 12. April 2010 mit einem Strafbescheid, mit welchem X unter\nAuferlegung von Verfahrenskosten von Fr. 300.-- der vollendeten Steuerhinterziehung\nschuldig gesprochen und mit Fr. 14'340.-- gebüsst wurde, erledigt. Gegen den\nStrafbescheid erhob X mit Eingabe seines Vertreters vom 19. April 2010 Einsprache\nbeim kantonalen Steueramt.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nc) Am 22. April 2010 überwies das kantonale Steueramt die Strafsache der\nVerwaltungsrekurskommission zur Beurteilung. Das Gericht zog am 26. April 2010 die\nSteuerakten der U Bar GmbH bei. Nach Einsicht in die Akten ergänzte der Vertreter des\nAngeschuldigten die Einsprache am 15. Mai 2010 mit Beweisanträgen. Die\nAnklagebehörde nahm dazu keine Stellung. Am 7. Dezember 2010 fand die öffentliche\nVerhandlung statt.\n\nDer Angeschuldigte erklärte auf Befragen, eine geldwerte Leistung in der von der\nSteuerbehörde angenommenen Höhe sei unmöglich. Zur Nachfrage, wie gross die\ngeldwerte Leistung denn gewesen sei, antwortete der Angeschuldigte, es habe\nüberhaupt keine solche Leistung gegeben. Seit der Eröffnung im Mai 2002 verfüge die\nBar über eine Registrierkasse, auf der alles getippt werde. Die Bar betreibe er auch\nheute noch in der Form der GmbH. Diese sei zwar in Liquidation, jedoch noch nicht\ngelöscht. Es sei vorgesehen, das Geschäft wieder als Einzelfirma zu führen. Das Haus\nan der S-Strasse gehöre ihm. Im Erdgeschoss befinde sich die Bar, im\n1. Obergeschoss eine 3-Zimmer-Wohnung mit Küche und Bad und im\n2. Obergeschoss 4 Einzelzimmer. In den oberen Stockwerken wohne er mit seiner\nFamilie. Früher hätten Angestellte in den Zimmern im 2. Obergeschoss wohnen\nkönnen. Im Jahr 2005 habe er 2 Angestellte gehabt. Eine davon habe er nach 2-3\nWochen fristlos entlassen müssen, weil sie nicht alle verkauften Getränke getippt habe;\ndie andere habe etwa ein halbes Jahr gearbeitet. Die Ertragseinbusse im Jahr 2005\ngegenüber dem Vorjahr könne er sich nur mit der Happy-hour – 1 Getränk zahlen, 2\nkonsumieren – erklären. Dürfe ein Gast beispielsweise für Fr. 11.-- 2 statt 1 Whisky-\nCola trinken, führe das zu erheblich tieferen Einkünften. Die Idee sei von einem Gast\ngekommen. Da der Geschäftsgang nicht zufriedenstellend gewesen sei, habe er damit\nversucht, Gäste ins Lokal zu holen. Es habe dann tatsächlich mehr Leute gegeben. Das\nAngebot habe während etwa 8-9 Monaten jeden Tag ab 16.00 Uhr und während des\nganzen Abends gegolten. Daran, ob die Aktion schon im Jahr 2004 angelaufen sei oder\nnur das Jahr 2005 betroffen habe, könne er sich nicht mehr erinnern. Der Privatkonsum\nsei seiner Familie mit den beiden 18- bis 19-jährigen Kindern und den Angestellten, die\nalkoholfreie Getränke und auch RedBull konsumieren durften, zugutegekommen. Der\ntägliche private Konsum sei schwer zu quantifizieren. Heute betreibe er die Bar ohne\nAngestellte. Manchmal helfe seine Tochter mit. Das Geschäft laufe zurzeit nicht so gut,\ntrotzdem biete er aber keine Happy-hour an. Der Umsatz belaufe sich auf Fr. 10'000.--\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbis Fr. 20'000.-- monatlich. Seine Frau arbeite nicht. Sie sei am Rücken operiert\nworden und beziehe eine halbe IV-Rente.\n\n"}