{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-12-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-60_2010-12-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4571&type=1563347022&cHash=6fa2b1ad3943e1ba8761e3881645493b", "Checksum": "5b4a82c80537efdcfb7301321b0304eb"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/60"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 07.12.2010 I/1-2010/60"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 07.12.2010 I/1-2010/60"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 07.12.2010 I/1-2010/60"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 248 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Freispruch vom Vorwurf der Steuerhinterziehung, weil sich aufgrund der Akten und der Aussagen des Angeschuldigten vor Gericht nicht mit einer für eine strafrechtliche Verurteilung ausreichenden Genauigkeit schätzen lässt, in welchem Umfang der Umsatz über dem im Jahresabschluss ausgewiesenen lag (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 7. Dezember 2010, I/1-2010/60)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:09:48", "Checksum": "baffa91170cfca752bc552b5d69aa9a7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 07.12.2010 I/1-2010/60\nRegeste:\nArt. 248 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Freispruch vom Vorwurf der Steuerhinterziehung, weil sich aufgrund der Akten und der Aussagen des Angeschuldigten vor Gericht nicht mit einer für eine strafrechtliche Verurteilung ausreichenden Genauigkeit schätzen lässt, in welchem Umfang der Umsatz über dem im Jahresabschluss ausgewiesenen lag (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 7. Dezember 2010, I/1-2010/60).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: I/1-2010/60\nStelle: Verwaltungsrekurskommission\nRubrik: Abgaben und öffentliche Dienstpflichten\nPublikationsdatum: 02.08.2019\nEntscheiddatum: 07.12.2010\n\nEntscheid Verwaltungsrekurskommission, 07.12.2010\nArt. 248 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Freispruch vom Vorwurf der\nSteuerhinterziehung, weil sich aufgrund der Akten und der Aussagen des\nAngeschuldigten vor Gericht nicht mit einer für eine strafrechtliche\nVerurteilung ausreichenden Genauigkeit schätzen lässt, in welchem Umfang\nder Umsatz über dem im Jahresabschluss ausgewiesenen lag\n(Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 7. Dezember 2010, I/\n1-2010/60).\n\nPräsident Urs Gmünder, Mitglieder Fritz Buchschacher und Markus Frei;\nGerichtsschreiber Thomas Scherrer\n\nKantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, nicht anwesend,\nAnklagebehörde,\n\ngegen\n\nX, anwesend, Angeschuldigter,\n\nvertreten durch lic.iur. Max Imfeld, Rechtsanwalt, Teufenerstrasse 8, 9000 St. Gallen,\nanwesend,\n\nbetreffend\n\nSteuerhinterziehung\n\nSachverhalt:\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nA.- X ist Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der U Bar GmbH, die\ngemäss Eintrag im Handelsregister den Betrieb eines Restaurants an der S-Strasse in\nV bezweckt. Für 2005 deklarierten X und seine Ehefrau am 3. Juni 2006 – bei\nEinkünften von X aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 42'252.-- gemäss\nLohnausweis der U Bar GmbH – ein steuerbares Einkommen von Fr. 43'640.--. Die\nVeranlagungsbehörde nahm Korrekturen bei den Abzügen für Berufskosten,\nSchuldzinsen und Versicherungsprämien vor und setzte das steuerbare Einkommen für\ndie Staats- und Gemeindesteuern 2005 am 9. Januar 2007 auf Fr. 50'800.-- fest. Das\nsteuerbare Vermögen wurde entsprechend der Deklaration mit Fr. 39'000.-- veranlagt.\nDie Veranlagung wurde unangefochten rechtskräftig.\n\nB.- Die U Bar GmbH deklarierte am 28. September 2006 für das Geschäftsjahr 2005\nentsprechend dem Geschäftsabschluss per 31. Dezember 2005 einen Reinverlust von\nFr. 83'654.16. Der Bruttogewinn betrug Fr. 121'837.99 (51,6% des Umsatzes von\nFr. 236'048.29; Warenaufwand Fr. 114'210.30). Weil der Warenanteil gemessen am\nUmsatz die Erfahrungswerte erheblich überschritt, schlug die Veranlagungsbehörde am\n8. Oktober 2007 eine Ermessensveranlagung vor. Sie ging – \"basierend auf\nErfahrenszahlen (Zuschlagssätze zum Warenaufwand/massgebender Bruttogewinn von\n75%)\" – von einem Umsatz von Fr. 400'000.-- aus (Bruttogewinn Fr. 285'789.70;\n71,45% des Umsatzes), so dass sich ein steuerbarer Gewinn von Fr. 80'200.-- ergab.\nAm 27. Dezember 2007 erging vom kantonalen Steueramt eine steueramtliche Meldung\nan das Steueramt der Gemeinde V, wonach die U Bar GmbH X im Geschäftsjahr 2005\neine geldwerte Leistung von Fr. 163'952.-- (geschätzter Umsatz Fr. 400'000.--\nabzüglich verbuchter Umsatz Fr. 236'048.--) erbracht habe. Die U Bar GmbH wandte\nsich am 29. Dezember 2007 gegen die vorgeschlagene Ermessensveranlagung. Nach\neiner Besprechung vom 17. April 2008 schätzte die Veranlagungsbehörde gleichentags\nden Umsatz auf Fr. 330'000.-- und liess Kosten von Fr. 15'000.-- für einen Schadenfall\nnicht zum Abzug zu. Die Veranlagung der U Bar GmbH mit einem steuerbaren Gewinn\nvon Fr. 25'200.-- wurde unangefochten rechtskräftig. Auf der steueramtlichen Meldung\nvom 27. Dezember 2007 wurde der Betrag der geldwerten Leistung handschriftlich auf\nFr. 93'952.-- korrigiert (geschätzter Umsatz Fr. 330'000.-- abzüglich verbuchter Umsatz\nFr. 236'048.--).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nC.- Gestützt auf die am 9. Januar 2008 eingegangene steueramtliche Meldung\nveranlasste die für die Veranlagung von X zuständige Steuerkommissärin am 29. Ja­\nnuar 2008 die Einleitung eines Nachsteuer- und allenfalls Steuerstrafverfahrens für das\nSteuerjahr 2005 wegen fehlender Deklaration geldwerter Leistungen in der Höhe von\nFr. 163'952.--. Am 10. Februar 2009 leitete die Abteilung Nachsteuern des kantonalen\nSteueramtes gegenüber X und dessen Ehefrau – ohne das betroffene Steuerjahr zu\nbezeichnen – ein Nachsteuerverfahren wegen noch nicht erfasster geldwerter\nLeistungen aufgrund der Buchprüfung bei der U Bar GmbH ein. Auf die Stellungnahme\nvon X vom 24. Februar 2009 hin erläuterte das kantonale Steueramt am 5. März 2009,\nnach erneuter Prüfung der Veranlagungsakten der U Bar GmbH betrage die\naufzurechnende geldwerte Leistung nur Fr. 93'952.--. Am 27. März 2009 ergingen die\nNachsteuerverfügungen für die Staats- und Gemeindesteuern und die direkte\nBundessteuer 2005.\n\n"}