4.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Verfahrenskosten vom Staat zu tragen (Art. 144 Abs. 1 DBG). Eine Entscheidgebühr von Fr. 800.-- ist angemessen (vgl. Art. 144 Abs. 5 DBG in Verbindung mit Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, © Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ABl 2010, S. 4042 ff.). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- ist zurückzuerstatten. Entscheid: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Einsprache-Entscheid des kantonalen Steueramts vom 23. März 2010 wird aufgehoben.