e) Zusammenfassend ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer der volle Abzug für auswärtige Verpflegung von Fr. 3'200.-- zu gewähren ist. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen und der angefochtene Einsprache-Entscheid der Vorinstanz vom 23. März 2010 aufzuheben. Die Beschwerdeführer sind für die direkte Bundessteuer 2008 (unter Berücksichtigung des veränderten Selbstbehalts der Krankheitskosten von 5%) mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 104'000.-- zu veranlagen.