Es ist also auch dann die volle Pauschale für Mehrkosten der Verpflegung zu gewähren, wenn der Arbeitgeber Möglichkeiten zur Verbilligung der Verpflegung zur Verfügung stellt, der Arbeitnehmer jedoch nachgewiesenermassen auf diese Möglichkeit verzichtet hat (vgl. StE 1991 B 22.3 Nr. 38). Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2008 keine Mittagessen-Gutscheine bezogen (vgl. act. 2/1). Diese Tatsache wird von der Vorinstanz nicht bestritten. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sich tatsächlich nicht in der Kantine verpflegt hat.