Hinzu kommt, dass eine steuerpflichtige Person nicht gehalten ist, zur Reduktion der Mehrkosten sparsam zu wirtschaften. Nimmt sie Verbilligungen des Arbeitgebers nicht in Anspruch, kann auch keine Reduktion der Mehrkosten vorgenommen werden (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Auflage, Zürich 2009, N 24 zu Art. 26). Es ist also auch dann die volle Pauschale für Mehrkosten der Verpflegung zu gewähren, wenn der Arbeitgeber Möglichkeiten zur Verbilligung der Verpflegung zur Verfügung stellt, der Arbeitnehmer jedoch nachgewiesenermassen auf diese Möglichkeit verzichtet hat (vgl. StE 1991 B 22.3 Nr. 38).