Dem Betreffenden muss jedoch die Benützung der Kantine zumutbar sein. Eine Voraussetzung dafür ist, dass diese von den Öffnungszeiten und dem Platzangebot her geeignet ist, sämtliche Angestellten über Mittag zu verköstigen (vgl. VRKE I/1-2004/70 vom 12. Januar 2005 in Sachen G. und H.M., E. 2b)cc)). Die Beschwerdeführer haben belegt, dass dies bei der Arbeitgeberin des Ehemanns nicht der Fall ist.