Damit ein Arbeitnehmer zum Bezug eines Mittagessens berechtigt ist, muss er jeden Tag bis spätestens 10.00 Uhr das Original eines solchen Gutscheins abgeben. Das Essen wird um 12.00 Uhr von Extern angeliefert (vgl. act. 2/1). Das von der Vorinstanz erwähnte Spesenreglement befindet sich nicht bei den Akten. Da aber die Verbilligung der auswärtigen Verpflegung von der Arbeitgeberin nicht in Form von Spesenentschädigungen, sondern durch das zur Verfügung stellen einer Kantine erfolgt, und daher nicht ersichtlich ist, welchen Einfluss das Spesenreglement auf die Beurteilung der Höhe der Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung haben sollte, kann auf dessen Einholung verzichtet werden.