Dies gilt auch dann, wenn nicht bekannt ist, ob der Arbeitnehmer davon Gebrauch macht (vgl. Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung, Formular 11, gültig ab 1. Januar 2005, Hrsg: Schweizerische Steuerkonferenz). Im Lohnausweis des Beschwerdeführers wurde das Feld "G" angekreuzt, weil seine Arbeitgeberin eine Kantine betreibt, in welcher das Mittagessen eingenommen werden kann. Dazu muss im Voraus ein Block mit 10 Mittagessen-Gutscheinen gekauft werden. Die Bezahlung erfolgt durch Lohnabzug. Damit ein Arbeitnehmer zum Bezug eines Mittagessens berechtigt ist, muss er jeden Tag bis spätestens 10.00 Uhr das Original eines solchen Gutscheins abgeben.