Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Auflage 2009, N 6 zu Art. 131 DBG mit Hinweisen, unter anderem auf Urteil des Bundesgerichts 2P.153/2002 vom 29. November 2002, E. 4.2). Die Beschwerdeführer können daher aus der Gewährung des vollen Abzugs für die auswärtige Verpflegung des Ehemanns in den vergangen Jahren nichts zu ihren Gunsten für das Steuerjahr 2008 ableiten. d) Nicht umstritten ist, dass dem Beschwerdeführer der pauschale Berufskostenabzug für die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung zusteht. Zu prüfen ist aber, ob ihm ein voller oder nur ein halber Abzug gewährt werden kann.